Holger Grünhage, Kirsten Blume, Carola Rebs, Frank Selle,
Dieter Elsner, Sven Seela, Jens Poblenz
Mitglieder : 120
zwei Fanclubs
Veranstaltungsort : Kulturhaus Obhausen
Prinzenpaar und Kinderprinzenpaar
2003
Aufnahme während der Aufzeichnung zur MDR -Fernsehsitzung im Februar 2003
17.11.2007
Carneval Club Obhausen e.V. ( Verein für Carneval und Tanzsport )
§ l Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Carneval Club Obhausen e.V. ( Verein für Carneval und Tanzsport )
2. Der Verein hat seinen Sitz in Obhausen
3. Der Verein ist unter der Nummer 120 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Querfurt eingetragen
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke,, der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereines ist die Förderung und Erhaltung des karnevalistischen Brauchtums und Tanzsports.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke im Interesse des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Senat zu richten, der über die Aufnahme nach erfolgreicher einjähriger Probezeit beschließt.
3. Bei Aufnahme in der Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich.
4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Senates einzelne Mitglieder oder Personen, die besondere Leistungen und Verdienste für den Verein erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenpräsidenten ernennen.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Senates möglich.
Ein wichtiger Grund ist die schuldhafte Verletzung der Satzung, eine Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins und dessen Mitglieder, oder ein Beitragsrückstand von mehr als einem Kalenderjahr.
Gegen den Beschluss des Senates kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Zum Ausschluss aus dem Verein reicht die einfache Stimmmehrheit.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen. Vereinseigentum ist sofort zurückzugeben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt und verpflichtet am Vereinsleben teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet diese Satzung einzuhalten.
Die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen.
Den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen.
Bei der Umsetzung des Vereinszweckes aktiv mit zu arbeiten und an allen öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
Ehrenmitglieder haben Anspruch auf freien Eintritt für zwei Personen zu jeweils zwei Veranstaltungen des CCO pro Saison.
§ 6 Organe
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Senat
zu 1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern
Mindestens zweimal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Wahl des Senates
2. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes,
3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
4. Entlastung des Senates,
5. Änderung der Satzung
6. Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Senates oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden, dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Der Präsident oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Senatsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.
zu 2. 7 Senat
l. Der Senat besteht aus dem Präsident, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, und den Beisitzern. Die Senatsmitglieder werden einzeln, für jeweils 3 Kalenderjahre gewählt. Die Senatsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Senates vorzeitig z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, ist eine Neuwahl durchzuführen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
3. Der Senat entscheidet mit Stimmenmehrheit.
4. Der Präsident ruft bei Bedarf oder wenn zwei weitere Senatsmitglieder es begehren eine Senatssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Senatssitzung.
5. Die Aufgaben des Senats sind:
- die laufende Geschäftsführung des Vereins,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse,
- die Berufung der Arbeitsgruppenleiter,
- die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.
§ 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 9 Kassenrührung _ Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er kontrolliert das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.
§ 10 Mitgliederbeiträge Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils vor Saisonbeginn fällig Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich.
§ 11 Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Verein entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner Rechtsfähigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Vermögen des Vereins fällt an die Gemeinde Obhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.